Dashcams sind doch verboten!?

Unter anderem mit diesem Satz begann, wie im Menupunkt “Die Entstehung” beschrieben, die Geschichte zur Gründung der Dashcam World.
 
Um es kurz in eigenen Worten zu beschreiben, sind Dashcams unter gewissen Voraussetzungen / technischen Einstellungen NICHT verboten:
 
Beispielsweise ist es klar untersagt, eine Dashcam für eine dauerhafte Permanentaufnahme im/aus dem Fahrzeug heraus zu nutzen.
 
Erlaubt ist es hingegen, eine Funktion zu nutzen, welche eigentlich alle modernen Dashcams besitzen: Die Aufnahme des/eines Videos beginnt mit dem Fahrzeugstart. Ab diesem Zeitpunkt wird eine “Standaufnahme/Video im Stand” erstellt. Fährt man nun los, endet die Standaufnahme und es beginnt eine neue Aufnahme, die “Fahrtaufnahme”. Halten wir nun beispielsweise an einer Kreuzung, einer roten Ampel oder aufgrund einer ähnlichen Situation an, endet die “Fahrtaufnahme” und die Dashcam startet mit einer neuen “Standaufnahme”, bis wir abbiegen/die Ampel grün wird und wir wieder losfahren oder oder oder 🙂
 

Eines der uns am Herzen liegenden Themen: Die Aufklärung!

Als Referenz / Präzedenzfall zur Verwertbarkeit und der Zulassung von Videomaterial einer Dashcam wird in der Regel das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.5.2018 – VI ZR 233/17, herangezogen. 
 
Das Urteil selbst haben wir euch im .pdf Format hochgeladen und stellen es für Interessierte hier zum Download bereit: HIER KLICKEN
 
Ein recht gut zusammengefasster und kompakter Artikel, der so ziemlich alle relevanten Infos des BGH Urteils zusammenfasst, findet sich auf der Seite von kfzteile24.de – hier ein direkter Link zum Artikel: HIER KLICKEN
 
Ein neueres Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 12.05.2020 (Az. 6 O 486/18) entschied in einem recht speziellen / spezifischen Fall, dass die Zulassung des Videomaterials der Dashcam des Klägers bzw. ein Sachverständigengutachten, welches ausschließlich auf dem Videomaterial des Klägers basierte, nicht zulässig sei und in Konflikt mit der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) stünde. Das Urteil und die schwammige bis nicht vorhandene Begründung, weshalb hier deutlich vom Urteil des BGH abgewichen wird, verdient jedoch zumindest die Einstufung “fragwürdig”, wie auch in einem interessanten Artikel bezüglich dieses Urteils auf der Seite dr-datenschutz.de nachzulesen ist: HIER KLICKEN

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